Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Edlmayr Marco Peter (im folgenden kurz Fa. Edlmayr genannt)

1.          Geltungsbereich

Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von Fa. Edlmayr sind die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Lediglich für die Lieferung von Software bzw. die Erbringung von Programmierleistungen gelten ergänzend - soweit im folgenden keine davon abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind - die von der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Unternehmensberatung und Datenverarbeitung hierfür empfohlen "allgemeinen Bedingungen", die bei Fa. Edlmayr jederzeit eingesehen bzw. angefordert werden können. Von den hiermit vereinbarten Bedingungen abweichenden Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von Fa. Edlmayr firmenmäßig gezeichnet sind.
Diese Bedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr von Fa. Edlmayr verbindlich, auch wenn darauf - beispielsweise bei mündlichen und telefonischen Bestellungen  nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Auftraggeber akzeptiert diese Bedingungen - wenn nicht auf andere Weise - so durch Annahme der Ware oder Leistung. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind rechtsunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2.          Angebote
Alle Angebote von Fa. Edlmayr sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.          Bestellungen, Vertragsabschluß
Bestellungen werden mündlich, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen, die Annahme durch Fa. Edlmayr wird nur auf ausdrücklichen Wunsch (der bei schriftlicher Bestätigung am Bestellschein vermerkt sein muß) des Auftraggebers schriftlich bestätigt. Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme der Bestellung durch Fa. Edlmayr, jedenfalls durch Erfüllung der Bestellung zustande. Die Bestellung hat unter exakter Nennung des protokollierten Firmenwortlautes bzw. des Namens und der Rechnungsadresse zu erfolgen. Spätere Wünsche des Auftraggebers auf Änderung der Rechnungsadresse können nicht berücksichtigt werden.

4.          Preise
Alle von Fa. Edlmayr genannten Preise verstehen sich exklusive Versandkosten (z. B. für Transport und Versicherung) und Umsatzsteuer. Fa. Edlmayr ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen. Sind diese gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10 % höher, so hat der Auftraggeber das Recht, ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche mittels eingeschriebenen Briefes zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des Österr. Schillings um mehr als 3 % gegenüber der Währung eines Lieferlandes, ist Fa. Edlmayr berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber unter Ausschluß des Rücktrittsrechts in voller Höhe weiterzuverrechnen. Reparaturen werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand (Arbeitszeit, Ersatzteile) in Rechnung gestellt. Bei Kleinmengen wird ein Zuschlag gemäß der gültigen Preisliste verrechnet.

5.          Lieferung, Liefertermine
Die angegebenen Liefertermine sind keine Festtermine. Teillieferungen sind zulässig. Wird ein Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten und ist danach eine vom Auftraggeber zu setzende angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen verstrichen, so kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikations- und Transportunterbrechnungen sowie sonstige störende Ereignisse entbinden Fa. Edlmayr für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten; dauern sie länger als 60 Tage, ist Fa. Edlmayr berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind auch in diesem Fall ausgeschlossen. Für den Fall, daß nach Vertragsabschluß Umstände eintreten oder erkennbar werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in der Auftragshöhe als fraglich erscheinen lassen, ist Fa. Edlmayr berechtigt, Vorauskasse oder die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen und im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vereinbarte Lieferfristen werden mit dem Bekanntwerden fehlender Kreditwürdigkeit unterbrochen und beginnen nach Zahlung bzw. Erbringung der Sicherstellung neu zu laufen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist die Niederlassung von Fa. Edlmayr. Fa. Edlmayr übernimmt die Versendung der Ware zum Auftraggeber auf dessen Kosten entweder durch geeignete Transportunternehmen oder durch eigene Leute. Transporte im Zusammenhang mit Probestellungen oder anläßlich der Inanspruchnahme von Gewährleistung bzw. Garantie zu Fa. Edlmayr und zurück sowie alle anderen Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Lieferung beim Transportunternehmen und bei Fa. Edlmayr mittels eingeschriebenen Briefes zu melden. Fa. Edlmayr ist berechtigt, bei Annahmeverzug des Käufers die Ware auf dessen Rechnung freihändig zu verkaufen.

6.          Installation
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, daß zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung alle elektrischen Anschlüsse vorhanden und alle sonstigen nötigen Vorkehrungen getroffen sind. Der Auftraggeber bestätigt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über sämtliche Installationserfordernisse, insbesondere Außenmaße, Installationsgewicht und erforderliche Anschlüsse an Strom-, Telefon- und Datenleitungen sowie einzuhaltende Toleranzen betreffend elektrischen Strom, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit unterrichtet worden zu sein. Der Auftraggeber hat Fa. Edlmayr jenen Schaden zu ersetzen, der durch mangelhafte Vorkehrungen entsteht.

7.          Zahlungsbedingungen
Soferm keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages bei Schulungen im voraus und bei sonstigen Lieferungen oder Leistungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum - ohne jeden Abzug - bar oder eingelangt auf ein Konto von Fa. Edlmayr zu erfolgen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Fa. Edlmayr berechtigt, nach Lieferung oder Leistung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelung zurückzubehalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen jedweder Art - ausgenommen rechtskräftigt zuerkannte Forderungen - gegen Forderungen von Fa. Edlmayr aufzurechnen. Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf Zinsen, Spesen und Kosten und sodann auf den älteren Teil der Forderungen - auch wenn diese auf anderen Verträgen beruhen - angerechnet. Eine gegenteilige Widmung des Auftraggebers ist unwirksam.

8.          Zinsen, Zahlungsverzug
Vorauszahlungen werden nicht verzinst.Bei Zahlungsverzug ist Fa. Edlmayr berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6 %-punkten über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen. Darüber hinaus ist Fa. Edlmayr berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Auftraggeber den Verzug behoben hat, sowie vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, ohne daß es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Im Falle von Teilzahlungen tritt bei Verzug mit einer Ratenzahlung Terminverlust ein. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung durch Fa. Edlmayr.

9.          Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen, Montagekosten und anderen Kosten) bleibt die Ware im uneingeschränkten Eigentum von Fa. Edlmayr. Zahlt der Auftraggeber mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit der Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. Hat der Auftraggeber mehrere - auch zeitlich auseinanderfallende - Geschäfte abgeschlossen, so ist Fa. Edlmayr bei Verzug mit der Zahlung aus einem dieser Verträge berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Herausgabe und sicherungsweise Übereignung der Ware zu verlangen und diese bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen sicherzustellen. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverplichtungen in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Pflichten, ist Fa. Edlmayr berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge sofort die Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren zu verlangen und deren weiteren Gebrauch zu untersagen. Weiters kann die sicherungsweise Übertragung - auch bereits vollständig bezahlter - von Fa. Edlmayr bezogener Ware verlangt und diese bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen sichergestellt werden. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde sowie wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an Fa. Edlmayr faktisch eingestellt hat oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleiches herantreten. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein noch nicht als Rücktritt vom Vertrag; vielmehr ist hierfür eine abgesonderte Erklärung von Fa. Edlmayr erforderlich. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung (Wartung und Reparatur) der Vorbehaltsware zu sorgen. Nur Fa. Edlmayr ist die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gestattet. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Fa. Edlmayr ab. Die Abtretung ist in den Büchern des Auftraggebers anzumerken. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die an Fa. Edlmayr abgetretene Forderung einzuziehen. Gerät der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, hat er auf Verlangen von Fa. Edlmayr seine Schuldner bekanntzugeben und von der Abtretung zu benachrichtigen. Notfalls ist Fa. Edlmayr berechtigt, die Verständigung selbst vorzunehmen.

10.        Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie
Der Auftraggeber hat die von Fa. Edlmayr gelieferten Waren innerhalb von 48 Stunden zu untersuchen und Beschädigungen bzw. Mängel oder das Abweichen der Lieferung von der Bestellung mittels eingeschriebenen Briefes Fa. Edlmayr anzuzeigen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbarer Mängel bzw. Abweichungen sind innerhalb von 48 Stunden nach Erkennung in derselben Weise anzuzeigen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist gilt die Ware als genehmigt. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde Fa. Edlmayr alle dadurch entstandenen Aufwendungen. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, leistet Fa. Edlmayr für die Dauer der gesetzlichen Frist Gewähr, daß die gelieferten fabriksneuen Waren frei von Bearbeitungs- und Materialfehlern sind, während gebrauchte Waren vom Auftraggeber wie besichtigt unter Verzicht auf jedweden Gewährleistungsanspruch übernommen werden. Allfällige auf Mängeln beruhende Schadenersatzansprüche verjähren ebenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, daß der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist. Bei Verwendung fremden Verbrauchsmaterials (insbesonder Toner, Trommel etc.), beim Einbau von Teilen fremder Herkunft und bei Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten von fremder Seite sieht sich Fa. Edlmayr außerstande, Gewähr zu leisten, sofern der Auftraggeber nicht beweist, daß der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist. Eine allenfalls besonders vereinbarte Garantie erstreckt sich weder auf Lampen, Glasteile, Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verbraucht werden bzw. verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen, noch auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung bzw. Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung zurückzuführen sind. Die Kosten für während der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit durchzuführenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten trägt der Auftraggeber. Alle für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vereinbarten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen. Beginn der Gewährleistungsfrist bzw. einer allfälligen Garantiefrist ist das Lieferdatum der Ware an den Auftraggeber bzw. der Abschluß der vereinbarungsgemäß von Fa. Edlmayr durchzuführenden Installationsarbeiten. Im Falle eines berechtigten Gewährleistungs- oder Garantieanspruchs wird Fa. Edlmayr Fehlendes nachliefern bzw. nach eigener Wahl mangelhafte Teile instandsetzen oder austauschen oder für die beanstandete Ware Ersatz liefern. Ausgetauschte Teile bzw. ersetzte Waren gehen in das Eigenturm von Fa. Edlmayr über. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Erfüllungsort der Gewährleistung bzw. eines Garantieanspruchs ist die von Fa. Edlmayr genannte Servicestelle. Die Kosten für Wegzeiten trägt der Auftraggeber. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklich vorherigen Einverständnisses von Fa. Edlmayr und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Anspruch des Auftraggebers auf Gewährleistung und Garantie durch Fa. Edlmayr ist nur dann übertragbar, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zwischen Auftraggeber und Fa. Edlmayr vereinbart wurde.

11.        Haftung und Schadenersatz
Fa. Edlmayr haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Sachschäden gem. Produkthaftungsgesetzt wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts beteiligten Unternehmen ausgeschlossen, sofern nicht ein Verbraucher den Schaden erleidet. Für den Fall des Weiterverkaufs eines von Fa. Edlmayr gelieferten Produkts verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Bestimmung auf den Käufer zu überbinden.

12.        Gefahrtragung
Fa. Edlmayr trägt die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der zu liefernden Ware bis zum Zeitpunkt der Versendung. Ab diesem Zeitpunkt trägt alle Risken der Auftraggeber.

13.        Leihgeräte, Probestellungen
Leihgeräte und Geräte, die als Probestellung gliefert wurden, können nur in Originalverpackung inkl. aller Manuals, Kabel, Software und sontigem Zubehör zurückgenommen werden.

14.        Exportlieferungen
Der Verkauf oder die Verbringung der Waren ins Ausland bedarf der schriftlichen Zustimmung von Fa. Edlmayr. Darüberhinaus sind die in unseren Lieferpapieren gesondert gekennzeichneten Waren nach den Exportgesetzen des jeweiligen Lieferlandes und nach österr. Außenhandelsrecht genehmigungpflichtig.

15.        Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß seine Firmendaten EDV-mäßig erfaßt und verarbeitet werden. Fa. Edlmayr verwendet diese Daten nur intern und gibt sie nicht an Dritte weiter.

16.        Schlußbestimmungen
Soweit nicht anderes vereinbart wird, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts, mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf. Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Linz als vereinbart, außer es wird mit dem ausländischen Auftraggeber eine Schiedsvereinbarung getroffen. Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.